Allgemeine Vermiet­bedingungen

1. Allgemeines

Das reservierte Fahrzeug wird unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit vermietet. Die LION LUXURY Car Rental ist berechtigt, bei einem technischen Defekt oder bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, einen anderen Termin anzusetzen oder ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Abweichungen von der Ausstattung begründen keinerlei Ansprüche des Mieters. Die Mietsache wird von der LION LUXURY Car Rental auf ordnungsgemäßen Zustand ohne Mängel für den Zeitpunkt der Übergabe an die Mieter überprüft. Sofern Mängel (beispielsweise Karosserieschäden) vorhanden sind, werden diese im Vertrag gesondert bezeichnet. Gleichwohl sind die Mieter verpflichtet, die Mietsache bei der Übergabe auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und sich von der Unversehrtheit, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeugs, der Wagenpapiere, des Warndreiecks, des Verbandskastens, des Reserverads und des bei der Übergabe vollen Tankinhaltes zu überzeugen. Die Mieter sind verpflichtet, etwaige Abweichungen hiervon sowie äußerlich erkennbare Mängel der LION LUXURY Car Rental, unverzüglich anzuzeigen. Kraftstoffkosten gehen in der Regel zu Lasten der Mieter. Die Mieter haben das Fahrzeug in der Regel vollgetankt und gereinigt zurückzugeben. Andernfalls ist die LION LUXURY Car Rental berechtigt, den Mietern Kosten in Höhe von 1,80 EUR pro nachgetanktem Liter bzw. 45 EUR für die Reinigung in Rechnung zu stellen.

2. Besondere Pflichten der Mieter

  • Allgemeines
    Die Mieter sind verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung des Kraftfahrzeugs bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten und einzuhalten. Bei gewerblicher Warenbeförderung haben sich die Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes zu halten. Die Mieter sind verpflichtet sich bei längerer Mietdauer, das Motoröl und Kühlwasser in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren und im Falle der Notwendigkeit aufzufüllen. Die Kosten dafür können bei der LION LUXURY im Anschluss geltend gemacht werden.
  • Führungsberechtigung
    Das Fahrzeug darf ausschließlich von den Mietern und durch die im Mietvertrag angegebenen Fahrer mit einem Mindestalter von 21 Jahren geführt werden.
  • Obhutspflicht
    Die Mieter haben dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. In jedem Fall darf das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den fließenden Verkehr, ausgeschlossen sind. Bei Auslandsfahrten (die ausdrücklich und schriftlich von der LION LUXURY genehmigt sein müssen) darf das Fahrzeug nur verlassen werden, wenn es bewacht ist oder auf einem verschlossenem Einzel- oder Sammelparkplatz bzw. in einer verschlossenen Garage abgestellt wird. Verstoßen die Mieter gegen diese Verpflichtung, so haben sie der LION LUXURY Car Rental den hieraus entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.
  • Nutzungsbeschränkung
    Den Mietern ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen (außer diese wurden ausdrücklich und schriftlich von der LION LUXURY genehmigt), zu Testzwecken, sowie zu rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, insbesondere zur Beförderung von Gefahrengut zu benutzen. Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß sowie nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers hinaus ist unzulässig, Das Fahrzeug muss so betrieben werden, dass außerordentlicher Verschleiß nicht messbar ist (Reifen, Kupplung, Bremsen etc.).
  • Auslandsfahrten
    Sind grundsätzlich nicht gestattet und bedürfen im Einzelfall der schriftlichen Genehmigung des Vermieters auf der Vorderseite des Mietvertrages.
  • Anzeigepflicht bei Unfall
    Die Mieter/Fahrer sind verpflichtet, bei jeglichem Unfall mit dem Fahrzeug die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Die Mieter oder Fahrer sind verpflichtet, Name, Vorname und Anschrift aller Unfallgegner und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge festzuhalten und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich durch die LION LUXURY Car Rental. Die Mieter sind verpflichtet, der LION LUXURY Car Rental den Unfallhergang wahrheitsgemäß zu schildern und sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Erteilung der erforderlichen Informationen zu unterstützen. Soweit sich bei den Fahrzeugpapieren ein Formular zur Unfallaufnahme befindet, ist dieses zu verwenden und sorgfältig auszufüllen und dem Vermieter zu überlassen.
  • Mietdauer und Rückgabe
    Die Mieter verpflichten sich, das Fahrzeug in dem von Ihnen übernommenen Zustand pünktlich am vereinbarten Rückgabetermin und Ort während der Geschäftszeiten, oder nach Vereinbarung, bei der Station der LION LUXURY Car Rental zurückzugeben. Falls die Mieter die vertraglich vereinbarte Fahrzeugrückgabe ändern wollen, ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung der LION LUXURY Car Rental einzuholen. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeugs am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichtet die Mieter zum Ersatz des der LION LUXURY Car Rental hieraus entstandenen Schadens.
  • Mietpreis
    Etwaige von der Preisliste abweichende Mietpreise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten nur für den Fall der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs. Bei Überschreitung der Mietzeit ist die LION LUXURY Car Rental berechtigt, abweichend von den auf der Vorderseite des Mietvertrages vereinbarten Mietpreisen die gesamte Mietzeit nach Tagesgrundgebühr und Kilometerpreis entsprechend ihrer Preisliste abzurechnen. Der Mietpreis ist sofort nach Rechnungsstellung rein netto ohne jeden weiteren Abzug zur Zahlung an die LION LUXURY Car Rental fällig. Insbesondere bei Erlebnis-Gutscheinen durch einen Vermittler (MyDays etc.) wird eine nicht rechtzeitige Rückgabe mit 50 EUR je angefangene 10 Minuten Verspätung berechnet. Dieser Zuschlag ist noch am Tag des Erlebnisses vor Ort zu entrichten. Einzige Ausnahmen sind nachweisbare Unvorhersehbarkeiten wie z.B. Stau oder Sperrungen durch einen unmittelbaren vorher entstandenen Unfall, höhere Gewalt oder Ähnliches.

3. Pflichten des Vermieters

  • Versicherung, Haftung
    Das Fahrzeug ist nach den gesetzlichen Vorschriften versichert. Eine Versicherung für Gefahrguttransport besteht nicht. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die LION LUXURY Car Rental für alle die darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist die Haftung der LION LUXURY Car Rental für Sach- und Vermögensschaden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die LION LUXURY Car Rental für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weiter gehende Haftung auf Schadensersatz, als in den vorstehenden Absätzen geregelt ist, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
  • Wartung
    Die Wartung des Fahrzeugs, außer der Wagenwäsche, wird von der LION LUXURY Car Rental nach Anmeldung des Fahrzeugs durchgeführt.
  • Reparaturen
    Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen die Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 50 EUR ohne Rücksprache beauftragen. Bei erforderlichen Reparaturen, die den vorgenannten Kostenbetrag überschreiten, ist in jedem Fall die vorherige telefonische Zustimmung der LION LUXURY Car Rental einzuholen.
  • Technische Defekte
    Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, sind die Mieter verpflichtet, hiervon unverzüglich die LION LUXURY Car Rental telefonisch zu verständigen und die weitere Vorgehensweise mit dieser abzusprechen. Ist dort niemand zu erreichen, haben die Mieter die nächstliegende, für den gemieteten Fahrzeugtyp autorisierte Werkstätte zu kontaktieren und, sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist die LION LUXURY Car Rental spätestens am nachfolgenden Morgen zu informieren.

Die Kosten hierfür werden den Mietern von der LION LUXURY Car Rental erstattet, sofern die Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten (Haftung z.B. bei Überdrehen des Motors, Fahren ohne Öl etc.) haben. Weitere Kostenerstattungen oder den Ersatz eines Folgeschadens können die Mieter von der LION LUXURY Car Rental nicht verlangen. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag Ist vorher mit der LION LUXURY Car Rental abzustimmen. Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers haben die Mieter der LION LUXURY Car Rental unverzüglich mitzuteilen. Der Ausfall des Fahrzeugs vor Mietbeginn durch höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare Einflüsse berechtigt den Mieter nicht zu Schadensersatz. Evtl. geleistete Vorauszahlungen werden zurückgewährt oder es wird ein Ersatztermin vereinbart.

4. Haftung der Mieter bzw. Fahrer

  • Die Mieter haften der LION LUXURY Car Rental im Falle leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall für Schäden am Fahrzeug, welche während der Mietzeit und darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Rücknahme durch den Vermieter entstanden sind, insbesondere solchen, die durch Ladegut, die Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder sonstiger Vorschriften oder Obhutspflichten, an Sitzbezügen und Bodenteppichen, Felgen und Reifen verursacht wurden, sowie für Schäden die auf Grund einer unrichtigen Kraftstoffbefüllung des Fahrzeugs durch die Mieter bzw. Fahrer entstanden sind, aber auch für alle sonstigen Schäden in voller Höhe. Dasselbe gilt bei einer Beförderung von Gefahrgut. Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche durch Mängel des Fahrzeugs selbst verursacht werden und welche für die Mieter nicht vermeidbar waren. Sofern der vereinbarte Rückgabetermin außerhalb der Geschäftszeiten der LION LUXURY Car Rental liegt, haftet der Mieter auch für den Zeitraum ab Rückgabe bis zum nächsten Beginn der Geschäftszeiten. Sämtliche Bestimmungen dieser Ziffer gelten außerdem auch in jedem Fall ohne eigenes Verschulden der Mieter.
  • Haben die Mieter mit der LION LUXURY Car Rental eine Haftungsbeschränkung vereinbart, haften sie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, bei Fahrten unter Alkoholeinfluss und bei Unfallflucht sowie im Falle einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffern 2.1 bis 2.6 dieser AGB In vollem Umfang. Im Übrigen haften die Mieter vorbehaltlich der Vereinbarung in Ziffer 4.1 in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung und auf Schadenspositionen, welche von der Fahrzeugversicherung nicht umfasst sind, z.B. Rückholkosten, Wertverluste und Kosten die durch Ausfallzeiten entstehen können. Werden mehrere unabhängige Schäden verursacht, haften die Mieter für jeden einzelnen Schadensfall bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Die LION LUXURY Car Rental erhebt bei Behördenanfragen aufgrund Verkehrsverstößen zum Ausgleich des daraus entstandenen erhöhten Verwaltungsaufwandes für jeden einzelnen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr von 30 EUR.
  • Die Höhe der Selbstbeteiligung für die Voll- und Teilkasko ist fahrzeugabhängig und wird im Mietvertrag festgelegt. Wird ein Schaden aus grober Fahrlässigkeit herbeigerufen, muss der Mieter den vollen Umfang des verursachten Schadens leisten. Beispiele für grobe Fahrlässigkeit sind:
    • das Fahren über eine rote Ampel
    • benutzen eines Handys ohne Freisprechanlage
    • zu hohe und nicht angepasste Fahrweise/Geschwindigkeit
    • Überholen in einer Kurve
  • Die LION LUXURY Car Rental verpflichtet sich, Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten des Fahrzeugs bzw. – bei Vorlegen eines Totalschadens – auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes vermindert um den Restwert, welche ihr gegen einen Unfallgegner der Mieter zustehen, an die Mieter abzutreten, jedoch höchstens in Höhe desjenigen Betrages, welchen die Mieter selbst an die LION LUXURY Car Rental zum Ausgleich dieses Schadens bezahlt haben. Nicht abgetreten werden können Ansprüche, welche auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden (z.B. Fahrzeugversicherung). Diese Forderungsübergänge gehen der Abtretung an die Mieter vor. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil eines solchen Dritten geltend gemacht werden.

5. Weitere Vereinbarungen

  • Die LION LUXURY Car Rental ist berechtigt den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat oder wenn gegen einen Mieter eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, jedenfalls aber dann, wenn die Angabe der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Mieter beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eine Zahlung aus diesem Vertrag nicht fristgerecht geleistet wurde.
  • Zurückbehaltungsrechte der Mieter können gegenüber der LION LUXURY Car Rental nur insofern geltend gemacht werden, als sie auf demselben Mietvertrag beruhen, aus dem die LION LUXURY Car Rental gegen die Mieter geltend macht.
  • Eine Abtretung von Forderungen der Mieter gegen die LION LUXURY Car Rental ist unzulässig.
  • Weitere Vereinbarungen, als auf dem Mietvertrag und den allgemeinen Vermietbedingungen schriftlich niedergelegt, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
  • Persönliche Daten der Mieter werden von der LION LUXURY Car Rental in Ihrer EDV erfasst.
  • Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung berechtigter Interessen der LION LUXURY im Rahmen des Vertrags, und zu dessen Abwicklung sowie im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen der LION LUXURY ist gestattet.
  • Eine Buchung ist erst verbindlich, wenn entweder ein Mietvertrag unterschrieben ist, oder wenn bei Onlinereservierungen die Anzahlung in Höhe von 100 EUR innerhalb von 3 Werktagen ab der Reservierung geleistet wurde, oder wenn der Gesamtbetrag der Miete entrichtet wurde. Andernfalls behält sich die LION LUXURY Car Rental das Recht vor, ihre Fahrzeuge anderweitig zu vermieten.
  • Wird eine verbindliche Buchung storniert, wird die Anzahlung von 100 EUR nicht zurückerstattet. Darüber hinaus werden Stornierungen bis 14 Tage vor dem Ereignis mit 25 %, Stornierungen bis 7 Tage vor dem Ereignis mit 45 % des Mietpreises berechnet. Bei späteren Stornierungen müssen wir den kompletten Mietpreis erheben.
  • Die Vermietung der Fahrzeuge erfolgt grundsätzlich an Privatpersonen. Eine gewerbliche Nutzung muss vor der Miete angegeben und von der LION LUXURY Car Rental genehmigt werden.

6. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Soltau oder nach Wahl der LION LUXURY Car Rental der Ort einer Niederlassung oder Vermieterstation der LION LUXURY Car Rental sofern der Mieter Kaufmann/Kauffrau im Sinne des HGB ist und er den Vertrag in Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit schließt. Sollten einzelne Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass sie einerseits wirksam ist und andererseits der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.